Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. 1. Geltungsbereich

    Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf die Erbringung von Leistungen durch die Musceteers IT GmbH, Mariendorfer Weg 39B, 12051 Berlin (nachfolgend „Musceteers“) an ihre Unternehmenskunden (nachfolgend „Kunde“). Unsere AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausführlich auf sie verwiesen wird.

    Gegenbestätigungen sowie abweichende Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Von diesen AGB abweichende Regelungen werden nur dann wirksamer Bestandteil der Vereinbarung, wenn sie ausdrücklich schriftlich mit Musceteers vereinbart werden.

    2. Angebote und Vertragsschluss

    Angebote von Musceteers sind stets freibleibend. Eine wirksame Vereinbarung (nachfolgend auch „Einzelvertrag“) kommt zustande, wenn ein Angebot von Musceteers schriftlich bestätigt oder mit dessen Ausführung begonnen wird.

    3. Leistungen

    Musceteers erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT), insbesondere den Betrieb von IT-Systemen im Auftrag des Kunden einschließlich Implementierung, Wartung, Pflege und Support sowie Beratungsleistungen. Der Leistungsinhalt im Einzelnen wird in Einzelaufträgen- bzw. verträgen mit dem Kunden vereinbart.

    Musceteers steht werktags von Montag bis Freitag zwischen 8 Uhr und 18 Uhr zur Verfügung. Die Leistungserbringung außerhalb dieses Zeitraums bedarf der gesonderten Vereinbarung. Spezifische Service Level können insbesondere für Verfügbarkeit und Reaktionszeiten vereinbart werden. Die Service Levels definieren die geschuldete Leistung, sie stellen keine Garantie im Sinne der §§ 443, 444 oder 639 BGB dar und bewirken keine Verschiebung des Maßstabes für das Vertretenmüssen im Sinne einer strengeren Haftung gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB. Bei Einhaltung der Service Levels ist die Leistung vertragsgemäß erbracht.

    Musceteers ist nicht verantwortlich für Funktionalität und Funktionsfähigkeit von Drittsystemen und -software.

    Musceteers verpflichtet sich, etwaig vom Kunden zur Verfügung gestellte Zugangsdaten zu Systemen des Kunden und zu Fremdsystemen vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen.

    Soweit eine Rechteeinräumung erforderlich ist, räumt Musceteers dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares, dauerhaftes Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen für eigene Geschäftszwecke ein. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gesondert und schriftlich zu treffen.

    Termine gelten als unverbindliche Zielvorgaben, wenn sie nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart sind.

    Musceteers darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auch durch geeignete Dritte ausüben lassen, ohne dass wir hierdurch aus unserer Verantwortung entlassen würden. Unter diesen Voraussetzungen stimmt der Kunde einer solchen Vertragsübernahme schon jetzt zu.

    4. Mitwirkung des Kunden
    4.1 Je nach Leistungsinhalt ist Musceteers für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Leistungserbringung auf die Mitwirkung durch den Kunden angewiesen. Der Kunde unterstützt Musceteers in angemessenem Umfang bei der Leistungserbringung. Typische Mitwirkungspflichten sind beispielsweise:

    (a) Sofern der Kunde Musceteers Software oder andere schutzfähige Werke Dritter beistellt, wird der Kunde die für die Nutzung durch Musceteers sowie ggf. durch Subunternehmer erforderlichen Nutzungsrechte erwerben und Musceteers bzw. dem Subunternehmer einräumen. Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzung der beigestellten Software oder der Werke durch Musceteers oder deren Subunternehmer zum Zwecke der Durchführung dieses Rahmenvertrags und des Einzelvertrags keine Rechte Dritter verletzt.

    (b) Der Kunde stellt erforderliche Informationen, Dokumente, Zugangsdaten zu Systemen und Benutzerkonten, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, zur Verfügung.

    (c) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass andere Dienstleister und Auftragnehmer im erforderlichen Umfang mit der Musceteers kooperieren, insbesondere wenn Schnittstellen zu Systemen oder zu Verantwortungsbereichen dieser anderen Dienstleister oder Auftragnehmer bestehen.

    (d) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass Ansprechpartner des Kunden in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen, die erforderlichen Auskünfte erteilen und bei der Vertragsdurchführung angemessen mit Musceteers kooperieren.

    (f) Der Kunde trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle und angemessene Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Insbesondere bei Neueinrichtungen und vor Beginn von Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der Kunde in seinem Interesse eine Datensicherung durchzuführen. Wir werden im Allgemeinen jedoch darauf hinweisen, wann eine Datensicherung notwendig ist.

    4.2 Bei Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungs- oder Beistellpflichten durch den Kunde können sich Termine für die Leistungserbringung um einen angemessenen Zeitraum verschieben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit für Musceteers.


    5. Preise und Zahlungsbedingungen

    5.1 Die Vergütung von Musceteers wird im jeweiligen Auftrag vereinbart. Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet.

    5.2 Auslagen, Reisekosten und Spesen werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet, insofern vertraglich nicht anderweitig geregelt.

    5.3 Einwendungen gegen Aufwandsnachweise sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen, ansonsten gelten die Aufwandsnachweise als genehmigt. Einwendungen hemmen nicht die Fälligkeit der Vergütung für die unbestrittenen Leistungen.

    5.4 Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen. Wiederkehrende Leistungen werden monatlich im Voraus berechnet. Alle anderen Leistungen rechnet Musceteers am Monatsende ab.

    6. Mängel

    6.1 Der Kunde wird Musceteers Störungen und Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung der Störung bzw. des Mangels enthalten. Die Beseitigung setzt voraus, dass die Störung bzw. der Mangel reproduziert oder nachvollzogen werden kann. Werden offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen gerügt, kann der Kunde keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen.

    6.2 In allen anderen Fällen werden Mängel von Musceteers nach eigener Wahl entweder innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigt, oder die beanstandete Leistung wird von neuem mangelfrei erbracht (Nacherfüllung).

    6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere, weil der Mangel trotz der Beseitigungsversuche nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Kunde die betroffene Leistung nach seiner Wahl rückabwickeln oder den Preis hierfür mindern. Die Nacherfüllung gilt frühestens nach dem dritten Beseitigungsversuch durch Musceteers als fehlgeschlagen.

    6.4 Der Kunde hat keine Mängelansprüche aufgrund von Fehlern, die durch Fehlverhalten des Kunden
    selbst verursacht worden sind. Ebenfalls sind Ansprüche ausgeschlossen, soweit der Kunde selbst oder durch Dritte den Leistungsgegenstand verändert hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel unabhängig von einer solchen Änderung bereits bestand.

    6.5     Angaben von Musceteers zu den Leistungen sind im Sinne einer fachlichen Beschreibung der Leistungspflichten zu verstehen, jedoch nicht im Sinne einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne der §§ 443, 444 und 639 BGB oder eines selbständigen Garantieversprechens. Des Weiteren bewirken sie keine Verschiebung des Maßstabes für das Vertretenmüssen im Sinne einer strengeren Haftung gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB. 

    6.6 Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.


    7. Haftung

    7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen Musceteers gleich aus welchem Rechtsgrund, und insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Musceteers, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. 

    7.2 Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Musceteers oder seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden
    Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen. 

    7.3 Musceteers übernimmt keine strengere Haftung im Sinne von § 276 BGB. Musceteers übernimmt keine verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne der §§ 443, 444 und 639 BGB oder selbständige Garantieversprechen.

    7.4 Die Haftungsbegrenzungen gemäß vorstehendem Absatz gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Handeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in den Fällen, in denen Musceteers einer zwingenden gesetzlichen Haftung unterliegt. 

    7.5 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden auf Grund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatzanspruch jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die Erfüllung des Vertrages prägen, und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

    7.6 Ist der Kunde selbst für die Datensicherung verantwortlich, haften wir bei Verlust von Daten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

    7.7 Musceteers haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.

    7.8 Die Haftungsbegrenzungen gemäß vorstehendem Absatz gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Handeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in den Fällen, in denen Musceteers einer zwingenden gesetzlichen Haftung unterliegt. 


    8. Laufzeit & Kündigung

    Die Laufzeiten und Kündigungsfristen der Einzelverträge sind ebenda geregelt. Ist für eine Dauerleistung keine Regelung zur Kündigung getroffen worden, dann gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.

    Das Recht beider Parteien, Einzelverträge außerordentlich nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen, bleibt unberührt.

    9. Vertraulichkeit und Datenschutz

    9.1 Die Parteien verpflichten sich, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und den Einzelverträgen sowie deren Durchführung bekanntwerdenden Informationen über die jeweils andere Partei und die mit dieser verbundenen Unternehmen ("vertrauliche Informationen") vertraulich zu behandeln, diese gegen unbefugten Zugriff Dritter zu schützen und diese insbesondere nicht ohne Einwilligung der anderen Partei Dritten zu offenbaren. Die Parteien werden vertrauliche Informationen der anderen Partei ausschließlich für die Zwecke der Durchführung dieses Rahmenvertrags sowie der Einzelverträge verwenden.

    9.2 Eine Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte ist zulässig, soweit dies zur 
    Vertragsdurchführung erforderlich ist. Die Parteien tragen für die Einhaltung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung auch durch die von ihnen eingeschalteten Dritten Sorge. Subunternehmer sind schriftlich und in einer der vorstehenden Regelung vergleichbaren Weise auf Vertraulichkeit zu verpflichten. 

    9.3 Der Vertraulichkeitspflicht unterliegen nicht solche Informationen der anderen Partei, (a) die einer Partei vor Offenbarung durch die andere Partei bereits bekannt waren, (b) die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Ziffer öffentlich bekannt werden, (c) die unabhängig von diesem Rahmenvertrag und den Einzelverträgen selbständig und ohne Verwendung von vertraulichen Informationen der anderen Partei von einer Partei entwickelt wurden oder (d) die einer Partei von einem Dritten offenbart wurden. 

    9.4 Jede Partei darf vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, soweit sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Verfügungen staatlicher Organe hierzu verpflichtet ist; die andere Partei ist hierüber, sofern gesetzlich zulässig, möglichst frühzeitig und vorab zu informieren. 
    9.5 Die Vertraulichkeitspflichten gemäß dieser Ziffer 9 gelten drei Jahre über das Vertragsende hinaus. In Bezug auf personenbezogene Daten gelten die Vertraulichkeitspflichten gemäß dieser Ziffer 9 ohne zeitliche Begrenzung.

    9.6 Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist der Kunde Verantwortlicher und Musceteers Auftragsverarbeiter. Die entsprechenden Pflichten der Parteien werden in einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung festgehalten.

    10. Sonstiges

    10.1 Es gilt deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird der Sitz von Musceteers vereinbart. Musceteers ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

    10.2  Sollte eine Bestimmung oder zukünftige Bestimmung der AGB von Musceteers oder eines Einzelvertrags ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem mutmaßlichen Parteiwillen am nächsten kommt.